Valsantisch-katholischen Kirche

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Valsantisch-Cattolic Church
Kirchenprovinz der Vereinigten Staaten von Astor

Primas & Metropolit von Astor Erzbischof Gregory Omalley seit 18.12.2016
Alt Metropoliten Alterzbischof Tanner Arlington Cloyd
Apostolischer Nuntius Erzbischof Joseph Zen
Denomination Katholisch
Ausrichtung valsantisch-katholischen
Diözesen Aktuell 20
Bischöfe ca. 120
Priester ca. 39'600
Ordenspriestern ca. 21'965
Ordensbrüdern ca. 12'318
Ordensschwestern ca. 69'883
Hauptsitz St. Andrews Cathedral
Anschrift Archepiscopal Residence


Die Kirchenprovinz der Vereinigten Staaten von Astor besteht als Teilkirche der einen, heiligen, katholischen und apostolischen Kirche und umfasst die Gebiete der Vereinigten Staaten von Astor. Sitz der Kirchenprovinz der Vereinigten Staaten von Astor ist Astoria City. Der Erzbischof von Astoria City steht der Kirchenprovinz als Metropolit der Vereinigten Staaten von Astor vor.




Metropolit & Kirchenprovinz von Astor[Bearbeiten]

In der Valsantisch-katholischen Kirche ist der Metropolit der Vorsteher einer Kirchenprovinz, eines Verbandes von Diözesen.

Er ist Erzbischof und residierender Bischof einer Diözese der Kirchenprovinz.

Diese Diözese hat einen Metropolitansitz und wird als Metropolitanbistum bezeichnet, die übrigen Diözesen der Kirchenprovinz sind dessen Suffragane (Suffraganbistümer).

Die Kirchenprovinz der Vereinigten Staaten von Astor besteht als Teilkirche der einen, heiligen, katholischen und apostolischen Kirche und umfasst die Gebiete der Vereinigten Staaten von Astor.

Sitz der Kirchenprovinz der Vereinigten Staaten von Astor ist Astoria City. Der Erzbischof von Astoria City steht der Kirchenprovinz als Metropolit der Vereinigten Staaten von Astor vor.

Für die Kirchenprovinz der Vereinigten Staaten von Astor gelten alle Bestimmungen, die in der Konstitution »Euntes Ergo« über die Teilkirchen und die Missionsgebiete festgelegt sind.


Gegenüber den Diözesanbischöfen der zu seiner Kirchenprovinz gehörenden Bistümer hat der Metropolit folgende zusätzliche Rechte:

Er steht der gesamten Kirchenprovinz vor.

Metropolit kann nur sein, wer zugleich mit einem Bischofsamt innerhalb der entsprechenden Kirchenprovinz betraut ist.

Er übt die Rechtspersönlichkeit in der Kirchenprovinz aus.

Die Diözese des Metropoliten steht als Erzdiözese den übrigen Diözesen (Suffragandiözesen) der Kirchenprovinz vor.

Eine Suffragandiözese kann nur mit päpstlichen Dispens auch eine Erzdiözese sein, deren Erzbischof jedoch ebenfalls dem Metropoliten untersteht.

Die Berufung oder Abberufung des Metropoliten wird dem Papst vom Kardinalskollegium vorgeschlagen.

Der Metropolit leitet seine Kirchenprovinz in eigener Verantwortung und hat darüber zu wachen, dass der Glaube und die kirchliche Disziplin genau gewahrt werden.

Er hat seine Kirchenprovinz selbständig zu organisieren und zu verwalten.

Er darf dabei alle kirchlichen Rechte ausüben, soweit diese nicht dem Heiligen Stuhl vorbehalten sind.

Der Metropolit kann innerhalb seiner Kirchenprovinz Diözesen errichten, ändern oder aufheben.

Er kann dem Kardinalskollegium die Einsetzung oder Abberufung von Bischöfen vorschlagen und diese vollziehen, wenn das Kardinalskollegium keinen begründeten Einspruch erhebt.

Er kann in seiner Kirchenprovinz partielles Kirchenrecht erlassen (Partikularrecht) sowie Gremien und Organe einsetzen (z.B. Bischofskonferenzen, Partikularkonzilien, etc).

Die Vorgaben des Heiligen Stuhles sind in allen Kirchenprovinzen zu beachten und umzusetzen.

Alle Rechts- und Personalakte des Metropoliten, insbesondere die Ernennung und Abberufung von kirchlichen Amtsträgern sowie die Entscheidungen in der Rechtsetzung und der Kirchengerichtsbarkeit, sind dem Staatssekretariat mitzuteilen.

Jeder Metropolit hat mindestens einmal im Monat einen Bericht über seine Kirchenprovinz an den Heiligen Stuhl zu erstatten.

Dieser Bericht ist an das Staatssekretariat zu senden. Der Kardinal-Staatssekretär legt fest, welche Themen der Bericht behandeln soll.

Ebenso kann eine längere oder kürzere Berichtsperiode festgelegt werden.

Die Apostolische Generalsynode kann dem Papst ein Dekret vorschlagen, dass für eine Kirchenprovinz eine besondere Verfassung festlegt.

Wird ein solches Dekret vom Papst promulgiert, finden alle diejenigen Bestimmungen dieser Konstitution keine Anwendung, die der im Dekret verordneten Verfassung widersprechen.

Im Übrigen bleibt die Wirksamkeit dieser Konstitution unberührt.

Der Titel eines Patriarchen und eines Primas bringt in der katholischen Kirche, abgesehen vom Ehrenvorrang, keine Leitungsgewalt mit sich, soweit nicht durch den Heiligen Stuhl etwas anderes festgesetzt wird.

Er soll darüber wachen, dass Glaube und kirchliche Disziplin gewahrt werden und eventuelle Missbräuche dem Papst mitteilen.

Er soll eine kanonische Visitation durchführen, wenn ein Suffraganbischof dieses unterlassen hat.

Er soll bei Vakanz eines Bischofsstuhls den Diözesanadministrator ernennen.

Das Gericht des Metropoliten fungiert in seiner Kirchenprovinz üblicherweise als Gerichtshof.

Er kann jedoch in allen Kirchen seiner Kirchenprovinz geistliche Handlungen ausüben wie ein Bischof in seiner eigenen Diözese.

Metropoliten haben zudem das Recht, innerhalb ihrer Kirchenprovinz während der Eucharistiefeier das Pallium zu tragen, das sie als besonderes Zeichen vom Papst ausgehändigt bekommen haben.


Erzbischöfe & Metropoliten von Astor[Bearbeiten]

  • Darrell Graham Cardinal Blanchard (Pius XIV.) bis Februar 2010
  • Benjamin Kardinal Hobbs 15.02.2010 - 2012
  • Emmet E. Kardinal LaGuardia 2012 - 2015
  • James Walter Patel 2015 bis zum Tod 13.12.2015
  • Tanner Arlington Cloyd 2016 bis 18.12.2016
  • Gregory Omalley 18.12.2016 -

Diözesane Struckturen[Bearbeiten]

Suffragandiözesen


Prominente Mitglieder[Bearbeiten]

Bekannte Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens in den Vereinigten Staaten, die Mitglieder der Valsantisch-katholischen Kirche sind, sind unter anderem:

  • Pius XIV. (Darrell Graham Cardinal Blanchard) Ehemaliger Metropolit von Astor, Papst von Februar 2010 bis Februar 2013